BVerfG - Beschluß vom 17.10.1984
1 BvR 284/84
Normen:
BGB § 1632 Abs.4 § 1666 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 176
DAVorm 1985, 67
DAVorm 1985, 728
DRsp I(167)326a-c
FamRZ 1985, 39
MDR 1985, 290
NJW 1985, 423
ZfJ 1985, 41
ZfSH/SGB 1985, 376
Vorinstanzen:
I. LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.01.1984 - 2/9 T 452/83,
OLG Frankfurt/Main, vom 06.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 141/83

Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern

BVerfG, Beschluß vom 17.10.1984 - Aktenzeichen 1 BvR 284/84

DRsp Nr. 1992/339

Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern

»Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Weggabe des Kindes in Familienpflege allein die Dauer des Pflegeverhältnisses zu einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB führen kann, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist.«

Normenkette:

BGB § 1632 Abs.4 § 1666 Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern.

I.