BVerfG - Beschluss vom 25.03.2015
1 BvR 505/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1096
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 13.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1105/12
AG Erlangen, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1105/12
AG Erlangen, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1105/12

Verfassungsmäßgkeit einer Umgangsregelung bei einem angeblich leiblichen und nicht rechtlichen Vater

BVerfG, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 505/13

DRsp Nr. 2015/7930

Verfassungsmäßgkeit einer Umgangsregelung bei einem angeblich leiblichen und nicht rechtlichen Vater

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe

I.

Die zwischenzeitlich für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde betraf eine im Eilverfahren getroffene Entscheidung zum Umgangsrecht eines angeblich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters.

1. a) Der Beschwerdeführer behauptet, der leibliche Vater eines im Juli 2010 geborenen Kindes zu sein. Unstreitig unterhielt der Beschwerdeführer mit der verheirateten Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit eine außereheliche Beziehung, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam. Zahlreiche Textnachrichten der Mutter sowie ein von dieser verfasstes Testament aus der Zeit nach der Geburt des Kindes legen nahe, dass auch die Mutter davon ausging, der Beschwerdeführer sei der leibliche Vater des Kindes.