Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ein betriebliches Altersruhegeld zu zahlen.
Die im Jahre 1965 geborene Klägerin war seit 1986 mit dem im Jahre 1944 geborenen und am 05.05.2004 verstorbenen Herrn N. I. C. verheiratet. Dieser trat am 01.03.1988 auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 23.02.1988 (Bl. 5 d. A.) in die Dienste der Beklagten am Standort F. ein und war für diese bis zu seinem Tode als Verkäufer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten fanden die "Richtlinien der C.-T. Hausgeräte Altersfürsorge GmbH vom 01.01.1984 in der Fassung vom 01.04.1992" (im Folgenden "Richtlinien" genannt) Anwendung. Diese enthielten hinsichtlich der Zahlung eines Witwengeldes unter anderem folgende Regelungen:
§ 6
Voraussetzungen für das Ruhegeld
...
Ruhegeld (§ 5 Abs. 1 b) wird an die Witwe/den Witwer
(4)
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