Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Kläger begehrt für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2013 die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner damals noch minderjährigen Töchter als Haushaltsmitglieder.
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