BVerwG - Urteil vom 24.11.2016
5 C 57.15
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6; WoGG § 5 Abs. 6 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 714
FuR 2017, 3
NJW 2017, 1491
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4994/09
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 763/10

Verfassungsmäßiger Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 S. 1 WoGG; Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

BVerwG, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 5 C 57.15

DRsp Nr. 2017/2566

Verfassungsmäßiger Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 S. 1 WoGG; Berücksichtigung von Trennungskindern als Haushaltsmitglied beim umgangsberechtigten Elternteil

1. Auch die Berücksichtigung des jüngsten Kindes als Haushaltsmitglied nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG 2008 setzt ein gemeinsames Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern voraus.2. Der Ausschluss umgangsberechtigter Eltern von der Begünstigung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 WoGG 2008 verletzt weder die Freiheitsgrundrechte des Art. 6 GG noch die Gleichheitssätze des Art. 3 GG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 6; WoGG § 5 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt für den Zeitraum von September 2009 bis Mai 2013 die Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner damals noch minderjährigen Töchter als Haushaltsmitglieder.