BVerfG - Beschluß vom 08.07.2005
1 BvR 1078/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1448
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II-4 WF 76/05
AG Kempen - 18 F 341/04 - 21.3.2005, 11.4.2005,

Verfassungsmäßigkeit der Abhängigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern

BVerfG, Beschluß vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1078/05

DRsp Nr. 2005/10900

Verfassungsmäßigkeit der Abhängigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern

1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Allerdings dürfen die Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht überspannt werden.2. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der erwerbslose Vater eines minderjährigen Kindes zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages.