BVerfG - Beschluss vom 20.10.2008
1 BvR 2275/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 4
FamRZ 2008, 2185
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 22/08
AG Warendorf, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 130/07

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater

BVerfG, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2275/08

DRsp Nr. 2008/19142

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtsorgeberechtigten Kindesvater

§ 1680 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den nach § 1626a BGB nicht sorgeberechtigten Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, wenn er über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat und nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 1680 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB, die der Kindesmutter nach § 1666 BGB entzogen wurde, auf ihn.

1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und abgelehnter Asylbewerber. Aus seiner Verbindung mit der Kindesmutter ging im Januar 2007 der verfahrensbetroffene Sohn J. hervor, zu dem der Beschwerdeführer im August 2007 seine Vaterschaft anerkannt hat; die Mutter hat dem zugestimmt. Der Beschwerdeführer hatte bis Ende Juni 2008 jedes Wochenende Umgang mit seinem Kind, und zwar jeweils samstags und sonntags für je vier bis fünf Stunden zwischen 15.00 und 20.00 Uhr.