I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.
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