BVerfG - Beschluß vom 08.03.2005
1 BvR 1986/04
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1057
NJW-RR 2005, 801
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 261/03

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung eines Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters

BVerfG, Beschluß vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1986/04

DRsp Nr. 2005/5247

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung eines Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Vaters

Die Zivilgerichte dürfen den Ausschluss des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nur dann allein auf den geäußerten Willen des (hier: 8 1/2-jährigen) Kindes stützen, wenn sie gleichzeitig prüfen, ob der geäußerte Kindeswille auch tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Dies setzt zumindest die Feststellung voraus, dass der geäußerte Kindeswille unbeeinflusst von dem anderen Elternteil ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.

1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.