BVerfG - Beschluss vom 29.05.2006
1 BvR 430/03
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1671 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 6 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 237/02
OLG Oldenburg, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 WF 237/02
AG Bad Iburg, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 404/02

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 430/03

DRsp Nr. 2007/11987

Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts

Es verstößt gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage, ob nach § 1671 BGB der gemeinsamen Sorge der Vorrang zu geben ist, zu Lasten des Antragstellers entschieden wird.

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1671 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.

Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist das 1996 geborene Kind I. hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Kind, den 1989 geborenen K.; für K. hat der Antragsgegner die Vaterschaft anerkannt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder. Sie begründete dies damit, dass der Antragsgegner den Kontakt zu den Kindern praktisch abgebrochen habe und keinen Unterhalt zahle. Selbst bei Entscheidungen von geringerer Bedeutung verweigere er seine Mitwirkung. Es sei aufgrund dieser ablehnenden Haltung keine Basis für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge gegeben.