BVerfG - Beschluß vom 18.12.2002
1 BvR 108/96
Normen:
EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 361
NJW 2003, 1656
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 451/94

Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 108/96

DRsp Nr. 2003/12764

Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes

Eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehemannes im Rahmen der Scheidung der Ehe ausländischer Eheleute, wie sie in früheren Kollisionsrecht in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. enthalten war, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG.

Normenkette:

EGBGB Art. 220 Abs. 3 S. 1, 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung von Art. 220 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB auf familienrechtliche Rechtsverhältnisse, in denen die Ehe nach dem 31. März 1953 und vor dem 9. April 1983 geschlossen wurde und die Ehescheidung nach dem 8. April 1983 erfolgt ist.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, ihr geschiedener Ehemann ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde am 15. September 1973 in Kanada geschlossen. Die Eheleute ließen sich kurz nach der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland nieder. Am 11. November 1975 schlossen sie vor einem Notar in V.-S. einen Vertrag, in dem es unter anderem heißt:

Wir leben hiernach im gesetzlichen Güterstand des österreichischen Rechts. Wir schließen hiermit die Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns am Vermögen der Ehefrau aus.