BVerfG - Beschluss vom 23.05.2013
1 BvR 2059/12
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2; FamFG § 169; EMRK Art. 8; BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 404
FamRB 2013, 281
FamRZ 2013, 1195
FuR 2013, 4
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 WF 946/12
AG Diez, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 35/12

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Abstammungsbegutachtung i.R.e. familiengerichtlichen Umgangsverfahrens bzgl. eines Kindes unter dem Blickwinkel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2059/12

DRsp Nr. 2013/17680

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Abstammungsbegutachtung i.R.e. familiengerichtlichen Umgangsverfahrens bzgl. eines Kindes unter dem Blickwinkel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt auch die Entscheidung über die Preisgabe und Verwertung von Daten, die Informationen über genetische Merkmale einer Person enthalten, aus denen sich in Abgleich mit den Daten einer anderen Person Rückschlüsse auf die Abstammung ziehen lassen. 2. Nach der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters geltenden Rechtslage konnte der potentielle leibliche Vater die Klärung der Vaterschaft nicht gegen den Willen des Kindes, der Mutter oder des rechtlichen Vaters herbeiführen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Diez vom 21. August 2012 - 12 F 35/12 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführer zu 3) in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie die Beschwerdeführerin zu 1) und den Beschwerdeführer zu 2) in ihrem Elternrecht (Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes).

2. 3.