BVerfG - Beschluß vom 23.04.2003
1 BvR 481/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 WF 139/02

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung von Kindern verbunden mit stationärer Unterbringung

BVerfG, Beschluß vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 481/03

DRsp Nr. 2005/4996

Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung von Kindern verbunden mit stationärer Unterbringung

Eine vormundschaftsgerichtliche Anordnung der psychiatrischen Begutachtung von Kindern verbunden mit dem Recht zur stationären Unterbringung erscheint verfassungsrechtlich bedenklich. Gleichwohl ist der Verfassungsbeschwerde nicht stattzugeben, wenn das Verfahren ohne stationäre Unterbringung der Kinder abgeschlossen worden ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Mutter zweier im Mai 1989 beziehungsweise Mai 1993 ehelich geborener Töchter gegen eine psychiatrische Begutachtungsanordnung ihrer Kinder im Rahmen eines elterlichen Sorgeverfahrens. Der Beweisbeschluss lautet:

"1. Zu der Frage des gesundheitlichen und psychischen Zustands der Kinder, ..., ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In die Begutachtung sollen die Fragen einbezogen werden, ob und ggfls. welches Auffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen bei den Kindern vorliegen, ob diese auf die Krankheit der Mutter zurückgeführt werden können und ggfls. welche Maßnahmen für die Kinder zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind.

(...)

3. Die Kindesmutter,..., hat die Durchführung der Begutachtung und ggfls. eine hierfür erforderliche stationäre Unterbringung der Kinder zu dulden."