BVerfG - Beschluss vom 08.06.2015
1 BvR 1227/14
Normen:
BGB § 1611; BGB § 1763 Abs. 1; BGB § 1771 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 345
FuR 2015, 720
Vorinstanzen:
BGH, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen XII ZB 504/12

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person

BVerfG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1227/14

DRsp Nr. 2015/11210

Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt M... beigeordnet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1611; BGB § 1763 Abs. 1; BGB § 1771 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach weder § 1763 Abs. 1 BGB noch § 1771 Satz 1 BGB die Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person zulassen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtslage mit dem Grundgesetz vereinbar ist.