BVerfG - Beschluß vom 14.05.1996
2 BvR 2724/95
Normen:
GG Art. 6 ; StGB § 235 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 361 Js 41095/92
BayObLG, vom 13.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 St RR 113/95

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 235 StGB

BVerfG, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2724/95

DRsp Nr. 2005/15436

Verfassungsmäßigkeit der Auslegung von § 235 StGB

Die fachgerichtliche Auslegung von § 235 StGB, wonach Täter der Kindesentziehung auch ein Elternteil sein kann, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 6 ; StGB § 235 ;

Gründe:

Die den Entscheidungen zugrunde liegende Ansicht, auch ein Elternteil könne ein Vergehen der Kindesentziehung gemäß § 235 StGB begehen, entspricht der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. RGSt 48, 427 [429] bei gemeinschaftlichem Sorgerecht der Eltern; BGHSt 10, 376 bei Sorgerecht der Mutter; Geppert in: Kaufmann-Gedenkschrift "Zur strafbaren Kindesentziehung [§ 235 StGB] beim 'Kampf um das gemeinsame Kind'", S. 759). Hiergegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 05.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 361 Js 41095/92