BVerfG - Beschluß vom 14.10.1997
1 BvL 5/93
Normen:
BAföG § 17 Abs.2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 96, 330
DRsp V(510)183a
DVBl 1998, 286
EzB GG Art. 3 Allgemeines Nr. 108
EzFamR GG Art. 12 Nr. 3
FamRZ 1998, 413
FuR 1998, 164
JuS 1998, 653
NJW 1998, 1851
NJW 1998, 973
NVwZ 1998, 495
ZBR 1998, 218
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3375/92

Verfassungsmäßigkeit der BaföG-Leistungen in Form eines Darlehens

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvL 5/93

DRsp Nr. 1998/1997

Verfassungsmäßigkeit der BaföG-Leistungen in Form eines Darlehens

»1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden (§ 17 Abs. 2 BAföG).2. Der Gesetzgeber war durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet, zumindest einen Teil der ab 1990 im Rahmen der staatlichen Ausbildungsförderung vermehrt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für eine rückwirkende Besserstellung der Studierenden der Jahrgänge seit Oktober 1983 zu verwenden.3. Es verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz, daß der Gesetzgeber zwischen 1983 und 1990 Leistungen für die Deckung der Unterkunftskosten an die Studierenden ausschließlich als Darlehen gewährte und sie zugleich vom Bezug des - als Zuschuß gewährten - Wohngeldes ausschloß.«

Normenkette:

BAföG § 17 Abs.2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehindert war, Studierenden Leistungen für den Unterkunftsbedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht nur als Darlehen zu gewähren und ihnen zugleich - als Zuschuß ausgestaltetes - Wohngeld vorzuenthalten.