BVerfG - Beschluß vom 31.03.1998
1 BvR 1004/96
Normen:
GG Art. 3. Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; Förderung von Nachwuchswissenschaftlern (Gesetz zur _ vom 11. Juli 1984 - GVBl I S. 189) Hessen § 1 § 4 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art. 6 Nr. 38
FamRZ 1998, 893
NVwZ 1998, 726
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 23.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen X/V E 2133/92
VGH Hessen, vom 23.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UE 2209/93

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Bedarfsermittlung für Sozialleistungen - Doktorandenstipendien

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1004/96

DRsp Nr. 1998/8751

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens bei der Bedarfsermittlung für Sozialleistungen - Doktorandenstipendien

1. Es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen (hier: Doktorandenstipendium) zugrunde gelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt wird, wobei allerdings eine Ungleichbehandlung von Alleinverdiener- und Doppelverdienerehen zu vermeiden ist.2. Auch wenn es nicht unbedenklich ist, wenn nach dem Hessischen Gesetz zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten in bestimmten Fällen zu Lasten verheirateter Stipendiaten auswirken können, ist eine Grundrechtsverletzung jedenfalls bei einem Einkommen des Ehegatten, das die Einkommensgrenzen weit übersteigt, ausgeschlossen.

Normenkette:

GG Art. 3. Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; Förderung von Nachwuchswissenschaftlern (Gesetz zur _ vom 11. Juli 1984 - GVBl I S. 189) Hessen § 1 § 4 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, daß die Hessischen Bestimmungen zur Förderung von Nachwuchswissenschaftlern eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau eines Stipendiaten auf die Förderung vorsehen.