BVerfG - Beschluß vom 29.03.1996
1 BvR 1238/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 249 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 789
JuS 1996, 1024
SGb 1996, 427
SozSich 1996, 393
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 04.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 An 2/95

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 29.03.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1238/95

DRsp Nr. 1996/20854

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die Verwirklichung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen vollzieht, da ansonsten die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei einer derart komplexen Reform unzulässig beschränkt würde.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 249 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten. Für ihre Kinder K. (geboren 1966), C. (geboren 1968) und M. (geboren 1972) stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Kindererziehungszeiten im gesetzlich vorgesehenen Umfang von jeweils einem Jahr nach Ablauf des Monats der Geburt dieser Kinder fest (Bescheid vom 3. April 1992; Widerspruchsbescheid vom 11. September 1992). Die Klage der Beschwerdeführerin, die BfA zu verurteilen, unter Abänderung der getroffenen Verwaltungsentscheidung für die Zeit von April 1966 bis 1980 Pflichtbeiträge nach einem monatlichen Entgelt von 2.000 DM wegen Kindererziehung anzuerkennen, wies das Sozialgericht ab (Urteil vom 19. Oktober 1994). Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts vom 4. Mai 1995).