I.
1. Die Beschwerdeführerin begehrt die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten. Für ihre Kinder K. (geboren 1966), C. (geboren 1968) und M. (geboren 1972) stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Kindererziehungszeiten im gesetzlich vorgesehenen Umfang von jeweils einem Jahr nach Ablauf des Monats der Geburt dieser Kinder fest (Bescheid vom 3. April 1992; Widerspruchsbescheid vom 11. September 1992). Die Klage der Beschwerdeführerin, die BfA zu verurteilen, unter Abänderung der getroffenen Verwaltungsentscheidung für die Zeit von April 1966 bis 1980 Pflichtbeiträge nach einem monatlichen Entgelt von 2.000 DM wegen Kindererziehung anzuerkennen, wies das Sozialgericht ab (Urteil vom 19. Oktober 1994). Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts vom 4. Mai 1995).
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