BVerfG - Beschluß vom 18.03.2002
1 BvR 2297/96
Normen:
BGB § 1616 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 877
NJW 2002, 2861
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 14.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1Z BR 172/96

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl

BVerfG, Beschluß vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 2297/96

DRsp Nr. 2002/7444

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der elterlichen Namenswahl

Die in § 1616 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. erfolgte Beschränkung der elterlichen Namenswahl auf das erste Kind verstößt nicht gegen das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht.

Normenkette:

BGB § 1616 Abs. 2 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die von Eltern, die keinen Ehenamen tragen, für ihr erstes Kind getroffene Geburtsnamensbestimmung kraft Gesetzes (§ 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.) auch für ihre weiteren Kinder gilt.

1. Die Beschwerdeführer bestimmten als Geburtsnamen ihres ersten Kindes den Namen der Mutter. Für ihr zweites Kind wünschten sie als Geburtsnamen die Eintragung des Namens des Vaters, was ihnen durch die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts versagt wurde. Gemäß § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB gelte die von den Eltern für das erste Kind getroffene Geburtsnamensbestimmung - ohne dass es einer besonderen Erklärung bedürfe - auch für die weiteren Kinder. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB angeordnete zwingende Folge eines einheitlichen Familiennamens für die Kinder bestünden nicht.