BVerfG - Beschluß vom 26.07.1972
2 BvL 45/71
Normen:
BBesG § 19 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 34, 48
DÖD 1972, 192
FamRZ 1972, 493
ZBR 1972, 373
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 03.09.1971 - Vorinstanzaktenzeichen I E 95/71

Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsregelung beim Kinderzuschlag für ein eheliches Kind

BVerfG, Beschluß vom 26.07.1972 - Aktenzeichen 2 BvL 45/71

DRsp Nr. 1996/8075

Verfassungsmäßigkeit der Besoldungsregelung beim Kinderzuschlag für ein eheliches Kind

»§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit er sich auf den Kinderzuschlag für ein eheliches Kind bezieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BBesG § 19 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

I.

Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist Fernmeldeobersekretärin bei der Bundespost; ihr Ehemann ist Polizeibeamter der Stadt Gießen. Sie haben einen minderjährigen ehelichen Sohn.

Die Ehefrau hat im ausdrücklichen Einverständnis mit ihrem Ehemann bei ihrem Dienstherrn den Antrag gestellt, den Kinderzuschlag für das gemeinsame Kind ihr in voller Höhe als Teil ihres Gehaltes auszuzahlen. Die zuständige Oberpostdirektion hat diesen Antrag unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BBesG abgelehnt. Danach könne die Ehefrau nur verlangen, daß jedem Ehegatten die Hälfte des Kinderzuschlags gewährt werde. Wolle sie mehr, so lasse sich das nur dadurch erreichen, daß der Ehemann die ihm gewährte Hälfte des Kinderzuschlags an seine Ehefrau abtrete. Die Ehefrau hat ihren Anspruch durch Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt weiterverfolgt. Das Gericht hat sein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar sei.

II.

§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BBesG lautet: