BVerfG - Beschluss vom 26.02.2008
1 BvR 1624/06
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1773 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 960
NJW 2008, 2835
Vorinstanzen:
OLG Bremen - 5 W 12/06 - 9.5.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Bremen - 5 T 748/05 - 3.2.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Bremen - 41 VII 38/05 - 14.11.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Bremen - 41 VII 38/05 - 16.8.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Vormunds

BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1624/06

DRsp Nr. 2008/6151

Verfassungsmäßigkeit der Bestellung eines Vormunds

Es verstößt gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die deutschen Gerichte einem in Togo geborenen Kind einen Vormund bestellen, obwohl es aufgrund einer Anerkennung der Vaterschaft in seinem Heimatland einen Vater hat. Dass die Person, die die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der biologische Vater ist, ist dabei ohne Bedeutung und führt insbesondere nicht dazu, dass die Vaterschaftsanerkennung gegen den ordre public verstößt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1773 ;

Gründe:

I. Der togolesische Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines Vormunds für seinen Neffen J. - gleichfalls togolesischer Staatsangehörigkeit -, dessen Vaterschaft er - obwohl er nicht der biologische Vater ist - in Togo anerkannt hat.