BVerfG - Beschluss vom 06.05.2008
2 BvR 384/07
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2008, 1937
StV 2008, 393
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Qs 23/07
AG Kassel - 20 Gs-2630 Js 34702/06 - 30.11.2006,

Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei

BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 384/07

DRsp Nr. 2008/11368

Verfassungsmäßigkeit der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei

1. Wird die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei angeordnet, so muss in dem Durchsuchungsbeschluss zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbständig und eigenverantwortlich geprüft hat. Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.2. Eine Durchsuchung einer Anwaltskanzlei ist dann nicht erforderlich, wenn der Sachverhalt durch einfache Nachfrage bei dem Rechtsanwalt aufgeklärt werden kann.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafprozessuale Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.