A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 22a Satz 2 Buchstabe a EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049 [2066, 2070]) verfassungsmäßig ist, insbesondere, ob für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich deren eigene Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind.
I. Die im Streitjahr 1998 geltende Fassung des hier angegriffenen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lautete:
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; ...
Gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG galt folgende Anwendungsregel:
§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden
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