BVerfG - Beschluß vom 11.01.2005
2 BvR 167/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 279
BFH/NV Beilage 2005, 260
BVerfGE 112, 164
DStR 2005, 911
FamRZ 2005, 1231
FamRZ 2005, 962
JuS 2005, 1140
NJW 2005, 1923
Steuertelex 2005, 322
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen VI R 16/00

Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern

BVerfG, Beschluß vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 167/02

DRsp Nr. 2005/8253

Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern

»Die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Frage, ob § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 22a Satz 2 Buchstabe a EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049 [2066, 2070]) verfassungsmäßig ist, insbesondere, ob für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich deren eigene Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern sind.

I. Die im Streitjahr 1998 geltende Fassung des hier angegriffenen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG lautete:

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; ...

Gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG galt folgende Anwendungsregel:

§ 32 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden