BVerfG - Beschluß vom 06.05.2004
2 BvR 1375/03
Normen:
GG Art. 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1345
Vorinstanzen:
BFH, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 76/02
FG Hessen, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 391/02

Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes

BVerfG, Beschluß vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 1375/03

DRsp Nr. 2004/9355

Verfassungsmäßigkeit der Einführung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen bei gleichzeitiger Erhöhung des Kindergeldes

Dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums kann durch Gewährung von Freibeträgen, aber auch durch das Kindergeld oder eine Kombination von beidem genügt werden. Dabei steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Normenkette:

GG Art. 32 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552), das die Einführung eines Betreuungsfreibetrages vorsieht, verfassungsgemäß ist, obwohl das Kindergeld nicht entsprechend erhöht wurde.

I. 1. Die Beschwerdeführer, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben zwei in den Jahren 1995 und 1997 geborene Kinder. Im Jahr 2000 wurden ihnen Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG nicht gewährt. Denn die so genannte Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG hatte ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einspruch, Klage und Revision waren erfolglos.