BVerfG - Beschluss vom 08.11.2007
2 BvR 2466/06
Normen:
BBesG § 39 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 487
FuR 2008, 138
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 3572/06
VG Köln, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4483/05

Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

BVerfG, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 2466/06

DRsp Nr. 2007/23293

Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben.

Normenkette:

BBesG § 39 Abs. 1 S. 1 § 40 Abs. 1 Nr. 1, 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte erhalten, nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren.