BVerfG - Beschluß vom 30.08.2005
1 BvR 1895/03
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1666 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; FGG § 52a Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 868/02

Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft

BVerfG, Beschluß vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1895/03

DRsp Nr. 2005/16688

Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz eine Umgangspflegschaft eingerichtet und damit zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Sorgerecht teilweise entzogen wird.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1666 ; GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; FGG § 52a Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einrichtung einer Umgangspflegschaft.

Die Beschwerdeführerin ist Mutter der am 15. November 1991 geborenen R., die aus der nichtehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem Kindesvater hervorgegangen ist und bei der Beschwerdeführerin lebt.