BVerfG - Beschluss vom 19.12.2007
1 BvR 1821/02
Normen:
BGB § 1617a Abs. 2; EGBGB Art. 224 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BayObLG, 1 ZBR 88/02 vom 14.08.2002,
LG München I, 16 T 4792/02 vom 27.05.2002,
AG München, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 209/01

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Namenserteilung nach Volljährigkeit eines Kindes

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1821/02

DRsp Nr. 2009/2975

Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Namenserteilung nach Volljährigkeit eines Kindes

Der Anspruch eines Kindes auf eigene Wahl des Geburtsnamens ist nicht von seinem Persönlichkeitsrecht umfasst. Vielmehr ist das Namensbestimmungsrecht für ein Kind ein Wahlrecht der Eltern. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn nach der geltenden Gesetzeslage eine Namenswahl eines volljährigen Abkömmlings nicht zulässig ist.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1617a Abs. 2; EGBGB Art. 224 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung einer Namenserteilung sowie mittelbar gegen § 1617 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 224 § 3 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Der 1979 geborene Beschwerdeführer zu 1) wurde im Geburtenbuch des Standesamts als Kind der Eheleute Z. eingetragen. Die Kindesmutter behielt auch nach der Ehescheidung den Namen Z. bei. Mit Urteil vom 19. Februar 1989 wurde festgestellt, dass der frühere Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater des Beschwerdeführers zu 1) war. Am 19. Dezember 1980 erkannte der Beschwerdeführer zu 2), K., die Vaterschaft an.