BVerfG - Beschluß vom 11.10.2005
1 BvR 1232/00
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 39
AuR 2005, 467
DB 2005, 2506
FamRZ 2005, 2047
JZ 2006, 253
NJW 2005, 3556
WM 2005, 2347
Vorinstanzen:
BVerwG, OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.04.2000vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 12.99 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 2917/03
VG Gelsenkirchen, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 941/02

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung

BVerfG, Beschluß vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 - Aktenzeichen 1 BvR 2627/03

DRsp Nr. 2005/20897

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung

»Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit den Verfassungsbeschwerden wenden die Beschwerdeführer sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für Wohnungen, die sie gemietet haben, um ihrer Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem Ort ihrer ehelichen Wohnung nachzugehen.

I. 1. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1232/00 ist in Hannover als Beamter in einem Ministerium beschäftigt. Er hat in Hannover eine Wohnung gemietet, von der aus er werktags seiner Arbeit nachgeht. Außerdem bewohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine als Hauptwohnung angemeldete Wohnung in E., wo seine Ehefrau als Beamtin in der Kommunalverwaltung berufstätig ist und seine Tochter die Schule besucht.