OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.03.2016
2 WF 31/16
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 1382
FuR 2017, 100
MDR 2016, 773
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 777
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 262/15

Verfassungsmäßigkeit der Fristenregelung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 2 WF 31/16

DRsp Nr. 2016/10001

Verfassungsmäßigkeit der Fristenregelung für die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 18.01.2016 (4 F 262/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600b Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters R. H. und Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich des am ... geborenen Kindes M. S..

R. H. hatte die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am 02.03.2012 vor dem Standesamt G. anerkannt. R. H. und die Mutter lebten seit Februar 2012 mit M. zusammen.