BVerfG vom 28.02.1996
1 BvR 1039/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 5 ; VBLS § 65 ;
Fundstellen:
EzA Art. 3 GG Nr. 51
EzBAT § 46 BAT Hinterbliebenenversorgung Nr. 1
EzFamR GG Art. 3 Nr. 9
EzFamR aktuell 1996, 166
FamRZ 1996, 1067
NVwZ-RR 1996, 665
ZBR 1996, 334
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 15.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 166/92
OLG Karlsruhe, vom 21.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 314/93

Verfassungsmäßigkeit der gerichtlich bestätigten Kürzung einer von der VBL gekürzten Hinterbliebenenrente

BVerfG, vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 1039/94

DRsp Nr. 1996/20432

Verfassungsmäßigkeit der gerichtlich bestätigten Kürzung einer von der VBL gekürzten Hinterbliebenenrente

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst unterscheidet sich von der Sozialversicherungsrente durch eine engere Zielsetzung. Während die Sozialversicherungsrente die Grundversorgung des Versicherten gewährleisten soll, handelt es sich bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst um eine aus dem Alimentationsgedanken entwickelte betriebliche Altersversorgung öffentlicher Arbeitgeber, um das Rentenniveau auf eine der Beamtenversorgung vergleichbare Ebene anzuheben. Diese Zielsetzung bedingt ein anderes Berechnungssystem als das der Sozialrenten. Gleichbehandlung hinsichtlich einzelner Berechnungsfaktoren kann schon deshalb nicht gefordert werden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB IV § 18b Abs. 5 ; VBLS § 65 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die gerichtlich bestätigte Kürzung einer von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gekürzten Hinterbliebenenrente.