BVerfG - Beschluß vom 21.05.1974
1 BvL 22/71; 1 BvL 21/72
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 ; RuStAG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 37, 217
BayVBl 1974, 668
DÖV 1974, 774
DVBl 1975, 784
JuS 1974, 732
FamRZ 1974, 524
FamRZ 1974, 579
MDR 1974, 993
NJW 1974, 1609
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 24.06.1971 - Vorinstanzaktenzeichen I C 75.67
VG Frankfurt/Main, vom 15.08.1972 - Vorinstanzaktenzeichen VI/2 - E - 166/71

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder mit deutscher Mutter

BVerfG, Beschluß vom 21.05.1974 - Aktenzeichen 1 BvL 22/71; 1 BvL 21/72

DRsp Nr. 1996/8161

Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder mit deutscher Mutter

»1. Es ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) nicht vereinbar, daß nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde.2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen.3. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, so darf die Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 2 ; RuStAG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: