Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eheliche Kinder mit deutscher Mutter
»1. Es ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2GG) nicht vereinbar, daß nach § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes das eheliche Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter stets die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, das eheliche Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters aber nur dann, wenn es sonst staatenlos sein würde.2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, allen seit dem 1. April 1953 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter, die bisher vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen waren, einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen.3. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, so darf die Norm - ebenso wie im Falle der Nichtigerklärung - vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Ausmaß nicht mehr angewandt werden.«