BVerfG - Beschluß vom 29.02.1980
1 BvR 1231/79
Normen:
BGB § 242 § 305 § 1566 § 1567 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BAG - Urteil vom 06.09.1979 - 3 AZR 358/78 - AP Nr. 183 zu § 242 BGB Ruhegehalt,

Verfassungsmäßigkeit der Getrenntlebensklausel in einer betrieblichen Versorgungszusage

BVerfG, Beschluß vom 29.02.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 1231/79

DRsp Nr. 2005/16855

Verfassungsmäßigkeit der Getrenntlebensklausel in einer betrieblichen Versorgungszusage

Die in einer betrieblichen Versorgungszusage enthaltene Klausel, die die Versorgung davon abhängig macht, daß Eheleute vor dem Tod des Arbeitnehmers nicht dauernd getrennt gelebt haben, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 242 § 305 § 1566 § 1567 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung läßt Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.

Das Bundesverfassungsgericht hat davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dessen Tod über 20 Jahre getrennt gelebt haben. Die dementsprechende Würdigung des Sachverhalts durch die Fachgerichte ist grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (BVerfGE 18, 85 >92<).

Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Diese Norm gilt für alle Ehen, so daß sie für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schlechterstellung gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegatten keinen geeigneten Maßstab abgeben kann (BVerfGE 45, 104 >126<; 9, 257 >242<).