FG Hessen - Urteil vom 18.11.2003
2 K 2342/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim Kindergeld - Kindergeld; Grenzbetragsregelung; Verfassungskonform

FG Hessen, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 2 K 2342/03

DRsp Nr. 2004/1858

Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim Kindergeld - Kindergeld; Grenzbetragsregelung; Verfassungskonform

Die Grenzbetragregelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und für das Arbeitsamt bindend.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 28.3.2003, mit welchem die beklagte Behörde (die Familienkasse des Arbeitsamtes Frankfurt am Main, -AA-) die Kindergeldfestsetzung für das Kind P. für das Kalenderjahr 2002 wegen Überschreitung des Grenzbetrages aufhob und zugleich das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848,-- Euro zurückforderte sowie gegen die hierzu ergangene ablehnende Einspruchsentscheidung vom 6.6.2003.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die von P. im Streitjahr 2002 bezogenen Einkünfte und Bezüge mit insgesamt 7.473,64 Euro (Ausbildungsvergütung brutto: 8.517,64 Euro ./. Arbeitnehmerwerbungskostenpauschbetrag von 1.044,-- Euro) den Jahresgrenzbetrag für 2002 von 7.188,-- Euro um 285,64 Euro überstiegen haben.