Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug von 27 auf 25 Jahre; kein Ruhen des Verfahrens trotz Anhängigkeit von Musterverfahren beim BFH
FG München, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 K 3887/08
DRsp Nr. 2009/20833
Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug von 27 auf 25 Jahre; kein Ruhen des Verfahrens trotz Anhängigkeit von Musterverfahren beim BFH
1. Gegen die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf nunmehr 25 Jahre in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 v. 19.7.2006 (Bundesgesetzblatt I 2006, 1652) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; insbesondere ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1GG) nicht dadurch verletzt, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG nur in den Jahren 1980 bis 1982 geborene Kinder, die im Jahr 2006 das 24., 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, und nicht auch im Jahr 1983 geborene Kinder erfasst, und dass der Gesetzgeber keine längerfristige Übergangsregelung getroffen hat.
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