BVerfG - Beschluss vom 13.10.2009
2 BvL 3/05
Normen:
EStG § 31 S. 5; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 36 Abs. 2 S. 1; BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 20 Abs. 1;

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung des Kindergeldanteils auf die Einkommenssteuer auch in Mangelfällen

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 2 BvL 3/05

DRsp Nr. 2009/24666

Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung des Kindergeldanteils auf die Einkommenssteuer auch in Mangelfällen

§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom (BGBl I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.

Tenor