FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.10.2009
7 K 266/09
Normen:
EStG 2002 § 33c; EStG 2002 § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;
Fundstellen:
EFG 2010, 483

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sammelfreibetrags für Kinderbetreuungskosten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 266/09

DRsp Nr. 2010/1779

Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sammelfreibetrags für Kinderbetreuungskosten

1. Die Regelung des § 33c EStG begünstigt lediglich den tatsächlich angefallenen Aufwand für die Kinderbetreuung durch Dritte, nicht jedoch die Betreuung durch die Eltern selbst. 2. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern nach § 32 Abs. 6 EStG und § 33c EStG im Veranlagungszeitraum 2002 ist verfassungsgemäß

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2002 § 33c; EStG 2002 § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob die Aufwendungen des Klägers für Kinderbetreuung in ausreichender Höhe als abziehbar behandelt wurden.

Der Kläger ist Dipl.-Volkswirt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er ist seit dem 19. Oktober 2001 geschieden und wurde im Streitjahr 2002 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Töchter, die 1994 und 1996 geboren wurden. Die ältere Tochter lebt im Haushalt des Klägers, die jüngere Tochter im Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Klägers. Der Kläger leistet für beide Töchter Unterhalt.