BVerwG - Beschluß vom 01.09.1992
2 B 126.92
Normen:
BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, S 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 1993, 389
NVwZ 1993, 698
PersV 1993, 185
WzS 1994, 172
ZBR 1993, 27
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 13.06.1991 - 11 A 104/90,
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 313/91

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

BVerwG, Beschluß vom 01.09.1992 - Aktenzeichen 2 B 126.92

DRsp Nr. 2005/16845

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

»Die unterschiedliche Regelung der Kürzung der Versorgungsbezüge in § 57 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist verfassungsgemäß.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 2 ; BeamtVG § 57 Abs. 1 S. 1, S 2 ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.