BVerfG - Beschluß vom 19.12.1994
1 BvR 1688/94
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 240 ; SGB X § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1995, 573
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 Kr 230/89
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 Kr 35/90
BSG, vom 23.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 82/92

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbeitragshöhe für Krankenkassenbeiträge freiwillig mitversicherter Kinder

BVerfG, Beschluß vom 19.12.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1688/94

DRsp Nr. 2005/16514

Verfassungsmäßigkeit der Mindestbeitragshöhe für Krankenkassenbeiträge freiwillig mitversicherter Kinder

Zwar ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, daß freiwillig Versicherte einen dem Umfang ihres Versicherungsschutzes angemessenen Mindestbeitrag zu zahlen haben. Ob dies auch dann noch gilt, wenn eine Familie mangels beitragsfreier Mitversicherung im Rahmen der Stammversicherung eines Elternteils freiwillige Beiträge für mehrere Kinder und den Ehegatten aufzubringen hat und dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie möglicherweise überfordert wird, weil insgesamt höhere Beiträge zu zahlen sind als die von einem Pflichtversicherten mit beitragsfreier Familienversicherung zu zahlenden Höchstbeiträge, erscheint im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unzweifelhaft.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; SGB V § 240 ; SGB X § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Verfassungsrechts angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).