BVerfG - Beschluß vom 23.11.1976
1 BvR 150/75
Normen:
EStG (1975) § 12 Nr. 1 ; EStRG (Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 - BGBl. I S. 1769) Art. 1 Nr. 40 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 43, 108
BB 1977, 127
DB 1977, 238
DStR 1977, 51
FamRZ 1977, 120
JuS 1977, 257
JZ 1977, 92
MDR 1977, 466
NJW 1977, 241
WM 1977, 138

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Eltern

BVerfG, Beschluß vom 23.11.1976 - Aktenzeichen 1 BvR 150/75

DRsp Nr. 1996/6870

Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Eltern

»1. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern gehört zu den die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Umständen, die im Einkommensteuerrecht nicht außer acht bleiben dürfen, sofern nicht ein anderweitiger Ausgleich gewährt wird.2. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, die nach der sozialen Stellung verschiedenen Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder in vollem Umfang als steuerliche Entlastung zu berücksichtigen. Insbesondere kann er den Familienlastenausgleich so gestalten, daß die an sich schon bestehende Ungleichheit der Startchancen von Kindern mit verschiedenen Einkommensverhältnissen der Eltern nicht noch verstärkt wird.«

Normenkette:

EStG (1975) § 12 Nr. 1 ; EStRG (Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 - BGBl. I S. 1769) Art. 1 Nr. 40 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz - EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769), soweit es Eltern für Unterhaltsleistungen an ihre Kinder keine Einkommensteuerermäßigungen gewährt.