BVerfG - Beschluss vom 22.05.2009
2 BvR 310/07
Normen:
EStG § 24b (i.d.F.v. 2004); EStG § 32 Abs. 7 (i.d. F. v. April 1986); GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BFH, III R 4/05 vom 19.10.2006,
FG Nürnberg, III - 33/04 vom 08.11.2004,

Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung eines Haushaltsfreibetrages für einen verheirateten Steuerpflichtigen

BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 310/07

DRsp Nr. 2009/16728

Verfassungsmäßigkeit der Nichtgewährung eines Haushaltsfreibetrages für einen verheirateten Steuerpflichtigen

Es verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG, wenn ein Haushaltsfreibetrag gem. § 24b EStG nur alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt wird. Denn die Gewährung des Freibetrages knüpft nicht daran an, dass ein Steuerpflichtiger verheiratet ist, sondern dass er nicht alleinstehend ist, was auch im Falle einer anders gearteten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person der Fall sein kann.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

EStG § 24b (i.d.F.v. 2004); EStG § 32 Abs. 7 (i.d. F. v. April 1986); GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebenden Beschwerdeführers, einen Freibetrag in Höhe des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gewährt zu bekommen.

1.

In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende geregelt. Die Vorschrift lautete in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986 (BGBl I S. 441):