BVerfG - Beschluß vom 14.06.1989
1 BvR 594/89
Normen:
BErzGG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 EG 106/88
BSG, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 REg 6/88

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des BErzGG

BVerfG, Beschluß vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 594/89

DRsp Nr. 2005/17049

Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des BErzGG

§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

BErzGG § 3 Abs. 1 Satz 2 § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.

Soweit ein Verstoß gegen Art. 6 GG gerügt wird, kann auf die überzeugenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16. Februar 1989 Bezug genommen werden. Auch den Prüfungsmaßstab für Art. 3 Abs. 1 GG hat dieses Gericht unter Heranziehung der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Gemessen an diesen Kriterien begegnen die im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BErzGG bei gleichzeitiger Betreuung von mehreren Kindern, z.B. nach Mehrlingsgeburten, weder höhere noch länger dauernde Leistungen vorgesehen sind.