FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Fundstellen:
EuGRZ 1998, 488
EzFamR GG Art. 6 Nr. 45
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 88/98
Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung
BVerfG, Beschluß vom 31.07.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1206/98
DRsp Nr. 2004/15376
Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Verfahrensrechtliche Sicherung des Kindeswohls durch Pflegerbestellung
Die Kinder hatten durch die gegenläufigen Entführungen beider Elternteile bereits mehrfache Ortswechsel zu verkraften. Im Anschluß an die Entführung durch die Mutter hielten sie sich etwa neun Monate in Frankreich auf, seit der Entführung durch den Vater Ende März 1998 sind vier Monate vergangen, in denen sich die Kinder wieder in Deutschland befinden. Das Kindeswohl gebietet bei dieser Ausgangslage, weitere Ortswechsel möglichst zu vermeiden. Dies wird nur erreicht, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird.
Normenkette:
FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Gründe:
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