BVerfG - Beschluß vom 17.08.1998
2 BvR 1206/98
Normen:
FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 09.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 21 UF 88/98

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Überprüfung einer erlassenen einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluß vom 17.08.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1206/98

DRsp Nr. 2004/15453

Verfassungsmäßigkeit der restriktiven Auslegung der Ausnahmevorschriften des Haager Kindesentführungsübereinkommens - Überprüfung einer erlassenen einstweiligen Anordnung

Die Gründe für eine einstweilige Anordnung sind nur noch einmal zu überprüfen, wenn sich neue rechtlichen Gesichtspunkte ergeben.

Normenkette:

FGG § 50 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Art. 59 Abs. 2 Art. 103 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 3 Art. 12 Abs. 1 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2, Abs. 3 Art. 20 ; MSA (Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen) Art. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kammer hat am 31. Juli 1998 eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der die Vollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Juli 1998 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 16. Januar 1999 untersagt wurde.

Gegen diese einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 7. August 1998 Widerspruch eingelegt, hilfsweise hat sie Einwendungen gegen den Fortbestand der einstweiligen Anordnung erhoben. Der Widerspruch wurde mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen.