Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen hat, daß in seinem Fall durch die Anwendung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB ein Wandel des Güterrechtsstatutes eingetreten ist. Hierzu hätte er im einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher tatsächlichen Voraussetzungen ursprünglich italienisches Recht für seinen ehelichen Güterstand maßgebend gewesen sein sollte.
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