BVerfG - Beschluß vom 21.06.1988
1 BvR 35/88
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Art. 220 Abs. 3 S. 2, S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)144c-d
FamRZ 1988, 920
IPRax 1988, 366
MittBayNot 1988, 239
NJW 1989, 1081
Vorinstanzen:
BGH, vom 08.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen IVb ZR 37/86

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Übergangsregelung zum ehelichen Güterrecht

BVerfG, Beschluß vom 21.06.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 35/88

DRsp Nr. 1992/152

Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Übergangsregelung zum ehelichen Güterrecht

1. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet nicht jede Rückwirkung, selbst wenn nachträglich an einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Tatbestand angeknüpft wird.2. Zur Rechtsstaatlichkeit gehören nicht nur die Vorhersehbarkeit, sondern auch die Rechtssicherheit und die materielle Gerechtigkeit. Infolgedessen kann Vertrauensschutz dort nicht in Frage kommen, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist.3. Der einzelne Staatsbürger kann sich daher nicht immer auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen. Der Gesetzgeber kann unter Umständen eine nichtige Bestimmung rückwirkend durch eine rechtlich nicht zu beanstandende Norm ersetzen.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Art. 220 Abs. 3 S. 2, S. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 117 Abs. 1 ;

Gründe:

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen hat, daß in seinem Fall durch die Anwendung des Art. 220 Abs. 3 EGBGB ein Wandel des Güterrechtsstatutes eingetreten ist. Hierzu hätte er im einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher tatsächlichen Voraussetzungen ursprünglich italienisches Recht für seinen ehelichen Güterstand maßgebend gewesen sein sollte.