BVerfG - Beschluß vom 31.05.1988
1 BvR 520/83
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 § 33a Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 214
DRsp V(510)127a-b
DVBl 1989, 94
FamRZ 1989, 259
FR 1988, 675
HFR 1989, 45
Information StW 1988, 549
JuS 1989, 500
NJW 1989, 666
WM 1989, 464
Vorinstanzen:
I. FG Hessen - Urteil vom 17.05.1982 - I 86/80, vom - Vorinstanzaktenzeichen
BFH - Beschluß vom 24.02.1983 - VI B 114/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Höchstbetragsregelung für den Abzug von Unterhaltsleistungen

BVerfG, Beschluß vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 1 BvR 520/83

DRsp Nr. 1992/162

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Höchstbetragsregelung für den Abzug von Unterhaltsleistungen

»1. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung grundsätzlich nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden. Sie sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Es bleibt offen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bürger einen Anspruch darauf hat, daß eine Verwaltungsvorschrift auf ihn angewandt wird.2. Die generalisierende Kürzung der in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an ausländische Empfänger ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es um die Anpassung an die Lebensverhältnisse im Wohnsitzland des Empfängers geht.«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 § 33a Abs. 1 S. 1, S. 3, S. 4 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 97 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob der durch § 33 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes festgelegte Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung generell insoweit verringert werden durfte, als Unterhalt für im Ausland lebende Personen erbracht wurde.