BVerfG - Beschluß vom 02.10.1973
1 BvL 7/72
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 36, 41
JuS 1974, 261
MDR 1974, 24
NJW 1973, 2195
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 18.01.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ls 55/71

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen Handlungen mit Minderjährigen

BVerfG, Beschluß vom 02.10.1973 - Aktenzeichen 1 BvL 7/72

DRsp Nr. 1994/2808

Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen Handlungen mit Minderjährigen

»Die Strafbarkeit homosexueller Handlungen von Männern über 18 Jahren mit Männern unter 18 Jahren ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

I. Durch Art. 1 Nr. 52 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645 [653]) hat § 175 StGB folgende Fassung erhalten:

§ 175

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft

1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,

2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,

3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von Strafe absehen.