BVerfG - Beschluss vom 17.06.2009
1 BvR 467/09
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 174/08
AG Konstanz, vom 23.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 125/06

Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 467/09

DRsp Nr. 2009/16726

Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge

Es verkennt Umfang und Tragweite des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), wenn ein Zivilgericht die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ausschließlich am Prüfungsmaßstab des § 1696 BGB misst, ohne die Grundsätze des § 1666 BGB zu berücksichtigen, wonach Maßnahmen erst dann möglich sind, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen und dabei verkennt, dass § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB hat.

Tenor:

1.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.