BVerfG - Beschluss vom 10.09.2009
1 BvR 1248/09
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1897
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 626 F 3374/07
OLG Celle, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 95/08

Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1248/09

DRsp Nr. 2009/22395

Verfassungsmäßigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

Die Entziehung der elterlichen Sorge für ein Kind verletzt den Betroffenen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die entsprechenden Entscheidungen auf keiner hinreichenden, am Kindeswohl orientierten Grundlage ergingen.

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 - 10 UF 95/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 - 626 F 3374/07 SO - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; GG Art. 6 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 5;

Gründe

I

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den Kindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008 rechtskräftig geschiedene Ehe schloss.

1.