BVerfG - Beschluss vom 18.03.2009
1 BvR 2374/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1388
FamRZ 2009, 1123
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 08.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 114/06
AG Frankenberg, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII 579/04

Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vergütung eines Berufsbetreuers

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 2374/07

DRsp Nr. 2009/13043

Verfassungsmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Vergütung eines Berufsbetreuers

Die Regelung des § 4 VBVG, wonach der Stundensatz für die Tätigkeit eines Betreuers die anfallende Umsatzsteuer mit abgilt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich und verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der in § 4 VBVG vorgesehene feste Stundenbetrag ist sachlich gerechtfertigt, um verwaltungsaufwendige, unterschiedliche Abrechnungen zu vermeiden.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer - ein als Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt - macht mit seiner Verfassungsbeschwerde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung durch die - die Umsatzsteuer mit umfassenden - Inklusivstundensätze nach § 4 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) geltend.

1.