BVerfG - Beschluss vom 07.07.2009
1 BvR 1164/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ATV § 10; SGB VI § 46 Abs. 4; SGB VI § 47; SGB VI § 78a; SGB VI § 105a Nr. 1; VBLS § 38; LPartG § 9 Abs. 1; LPartG § 20; BVerfGG § 95 Abs. 2;
Vorinstanzen:
BGH, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV ZR 267/04
LG Karlsruhe, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 968/03
OLG Karlsruhe, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 195/04

Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 1164/07

DRsp Nr. 2009/24287

Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

Tenor

1.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 -, das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 - 12 U 195/04 - sowie das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom

26. März 2004 - 6 O 968/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Rente, die der Hinterbliebenenrente nach § 38 der Satzung der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder entspricht, für unbegründet erachtet haben.

2. 3.